Hierzu zählen Anlagen über 100m Länge:
-Straßen und Wege
-Bahnanlagen
-Gewässer
-sonstige Anlagen
Werden beim Neu- oder Ausbau von den oben genannten Anlagen auch Grenzen der angrenzenden Flurstücke geschnitten bzw. dauerhaft Flächen in Anspruch genommen, kann der Träger der Maßnahme eine Zerlegungsmessung als Grundlage der Eigentumsänderungen vornehmen lassen.
Zur Abschätzung der Kosten ist ein Lageplan der Maßnahme hilfreich. Bei größeren Vorhaben bietet der Grunderwerbsplan eine gute Vorlage.
Die Kosten sind nach Kostenordnung (ab 2010: ThürVwKostOVerm) im Wesentlichen abhängig von:
-Art der Anlage
-Achslänge
-Grenzlänge
-Anzahl der anzusetzenden Flurstücke.
Ab 01.01.2010 kann der Antragsteller wählen, ob und welche Grenzpunkte abgemarkt werden oder nicht.